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S 2006 148

Krankenversicherung

Graubünden · 2007-08-28 · Deutsch GR
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Versicherungsleistungen nach BVG | berufliche Vorsorge

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Am 13. November 2006 erhob … beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der … Er beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 13. November 2001 eine Invalidenrente von Fr. 21'090.-- pro Jahr auszurichten, nebst dem gesetzlichen Verzugszins von 5% seit 13. November 2006. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, er leide seit April 2000 ununterbrochen unter denselben Krankheitssymptomen, womit die sachliche Konnexität mit der Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Auch der zeitliche Konnex sei zu bejahen, weil es sich bei den zwischenzeitlichen Arbeitseinsätzen des Klägers lediglich um kurze, erfolglose Arbeitsversuche handelte. Zudem sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

E. 3 In ihrer Klageantwort beantragte die BVG-Sammelstiftung der … die Abweisung der Klage. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass der Kläger zwischen Oktober 2000 und August 2002 arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der im Sommer 2000 erlittenen Arbeitsunfähigkeit und der heutigen Invalidität des Klägers. Folglich entfalle ihre Leistungspflicht. Würde seitens des Gerichts eine Leistungspflicht der Beklagten bejaht, stünde dem Kläger lediglich ein Anspruch auf die Mindestleistung gemäss BVG im Umfang von Fr. 14'681.-- pro Jahr zu, der frühestens ab August 2003 beginne.

E. 4 In seiner Replik hielt der Kläger an den gestellten Anträgen fest. Angesichts der Tatsache, dass er nach der Entlassung durch die Firma … am 30. September 2000 im Erwerbsleben nicht mehr Fuss fassen konnte, treffe die Behauptung der Beklagten, er sei ab 1. Oktober 2000 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen und die Krankheit habe sich erst ab August 2002 auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt, nicht zu. Dass er ab Mai 2000 in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit durchgehend eingeschränkt gewesen sei, ergebe sich

sowohl aus den vorliegenden Arztberichten als auch aus der Würdigung der Resultate der Arbeitsversuche. Die erste negative Verfügung der IV-Stelle sei als offensichtlich unhaltbar und falsch zu betrachten, weshalb sich die Beklagte in Bezug auf die Frage der Invalidität nicht darauf abstützen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien ab 1. Oktober 2002 auch die überobligatorischen Leistungen geschuldet.

E. 5 In Würdigung der verschiedenen medizinischen Unterlagen ist das Gericht entgegen der Auffassung der Beklagten zur Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden ist. Es teilt damit klar die Ansicht des Klägers, wonach die Wiedererlangung der Erwerbstätigkeit nach Eintritt der BVG-relevanten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen sei. Die kurzfristigen Arbeitseinsätze des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma … sind nicht als „längere Erwerbstätigkeit“ bzw. als „ernsthafte Anstellungen“ anzusehen, sondern allesamt als missglückte Arbeitsversuche zu qualifizieren. Diese stellen mitnichten eine Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit bzw. eine Unterbrechung der BVG-relevanten Arbeitsunfähigkeit dar und vermögen folglich an der Leistungspflicht der Beklagten nichts zu ändern. Dass der Kläger bereits seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der … und nicht erst, wie von der Beklagten behauptet, ab August 2002 arbeitsunfähig war, wird durch die Tatsache untermauert, dass ihm seitens der Arbeitslosenversicherung (ALV) aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit keine Taggelder ausbezahlt wurden. Gemäss Schreiben der für die Arbeitslosen zuständigen BVG-Auffangeinrichtung vom 7. Juni 2007 war der Kläger ab Verlust seiner Anstellung bei der Firma … am 30. September 2000 aufgrund fehlender Anstellung weder BVG-versichert, noch hatte er einen Anspruch auf ALV-Leistungen, weil er nicht vermittlungsfähig, also arbeitsunfähig, war. Das von der Beklagten vorgetragene Argument, wonach die IV von einer rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit ab August 2002 ausgegangen sei bzw. ihre Leistungen erst nach Ablauf des Wartejahres im August 2003 (Wartefrist von einem Jahr ab 1. August 2002) ausgerichtet habe und sie demzufolge keine Leistungspflicht treffe, kann nicht gehört werden. Ein nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist nämlich einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitpunkt muss mit demjenigen des Leistungsbeginns für eine IV-Rente gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zwingend identisch sein (BGE 123 V 269, 272 f.; 117 V 329, 331). Vielmehr ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sogar die IV nach ihrem ursprünglich negativen Entscheid betreffend IV-Leistungen in ihrer zweiten Verfügung vom

25. Februar 2005 die Invalidität des Klägers umfassend anerkannt hat.

E. 6 a) Zu prüfen bleibt, ab wann bzw. in welchem Umfang die BVG-Rente geschuldet ist. Gemäss Art. 15 RV entsteht der Anspruch auf Invalidenrente, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformen Krankengeldversicherung (Art. 27 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) erschöpft sind. Der Leistungsanspruch entsteht jedoch im Falle der Mindestleistung gemäss BVG spätestens, im Falle der überobligatorischen Leistung frühestens, nach Ablauf von 24 Monaten (Wartefrist). Da dem Kläger im vorliegenden Fall infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der … keine Krankentaggelder ausgerichtet wurden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Massgebend für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistung gemäss BVG ist somit vorliegend allein der Zeitpunkt des IV-Rentenanspruchs gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IV; SR 831.20). Demzufolge ist dem Kläger ab Beginn der rentenrelevanten Invalidität bzw. ab Beginn der vorgesehenen Wartefrist gemäss IV, das heisst ab dem 1. August 2002, eine Invalidenrente gemäss BVG zu gewähren. Weiter wird vom Kläger ein Verzugszins von 5% ab dem 13. November 2006 verlangt. Gemäss BGE 119 V 131 haben die Vorsorgeeinrichtungen auf den Invalidenrenten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, da die gerichtliche Klage eingereicht wird (Art. 105 des Obligationenrechts [OR; SR 220]), soweit – wie vorliegend – das Reglement keine andere Regelung kennt. Die Beklagte hat somit dem Kläger ab dem 13. November 2006 einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. b) Umstritten und zu prüfen ist schliesslich, ob der Kläger – wie von ihm geltend gemacht – Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorgeversicherung beanspruchen kann. Das Konzept der beruflichen Vorsorge umfasst eine Gesetzes- und eine Vertragsebene. In Bezug auf die obligatorische Vorsorge gelten für alle Arbeitnehmenden die gesetzlichen Mindestbestimmungen. Leistungen über dem gesetzlichen Minimum sind hingegen Sache des Arbeitgebers bzw. Gegenstand des Arbeitsvertrages. Vorliegend war der Beschwerdeführer infolge Auflösung des

Arbeitsverhältnisses bei der Firma … ab dem 30. September 2000 (einschliesslich der Nachdeckungsfrist von einem Monat; vgl. Art. 26 RV) nicht mehr vorsorgeversichert. Mangels Versicherungsschutzes wird vorliegend ein Leistungsanspruch aus dem überobligatorischen Bereich rechtsprechungsgemäss verneint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 72/00 vom 20. November 2001, E. 3.; B 121/04 vom

16. August 2005, E. 7). c) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Klage im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen ist. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. August 2002 eine BVG-Minimalrente im Umfang von Fr. 14'681.-- pro Jahr (einschliesslich 5% Verzinsung ab dem 13. November 2006) zu bezahlen, wobei der Betrag nach Massgabe des Reglements der BVG- Sammelstiftung der … für das Vorsorgewerk der Firma … der jährlichen Preisentwicklung anzupassen ist.

E. 7 a) Da das Klageverfahren gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 11 VVS - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - kostenlos ist, werden keine Gerichtskosten erhoben. b) Gestützt auf Art. 75 VGG wird dem Kläger eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'000.-- zugesprochen. Aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens gehen 3/4 (Fr. 2'250.-- [inkl. MWST] zulasten der Beklagten und 1/4 (Fr. 750.-- [inkl. MWST]) zulasten des Klägers. Dafür wird ihm in Anbetracht der Tatsache, dass sein Anspruch auf eine Rente weitgehend bejaht wird, die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen nicht hinreichend erstellter finanzieller Bedürftigkeit nicht gewährt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die BVG-Sammelstiftung der … verpflichtet, … ab dem 1. August 2002 eine Rente im Umfang von jährlich Fr.

14'681.-- unter Berücksichtigung der jährlichen Preisentwicklung gemäss ihrem Reglement zu erbringen und einen Zins von 5% ab dem 13. November 2006 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die BVG-Sammelstiftung der … hat … aussergerichtlich mit Fr. 2’250.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. … wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 29. Mai 2008 abgewiesen (9C_803/2007).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S 06 148

2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. August 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach BVG

1. a) …, geboren 1976, ledig und gelernter Strassenbauer, war seit Abschluss seiner Lehre im Jahre 1995 bei der Firma … in … tätig. Dabei war er bei der BVG-Sammelstiftung der … vorsorgeversichert. Nachdem er am 29. April 2000 aufgrund psychischer Probleme bis auf weiteres zu 100% krankgeschrieben worden war, wurde ihm das Arbeitsverhältnis auf Ende September 2000 gekündigt. In der Folge arbeitete er vom 1. Dezember 2000 bis am 16. Februar 2001 nach Bedarf als Botengänger in der Gärtnerei ... Die anschliessende Anstellung im März 2001 bei der Firma … verlor er nach 9- tägigem Arbeitseinsatz bereits während der Probezeit, weil er aufgrund seiner psychischen Verfassung für die Arbeit auf dem Bau nicht geeignet sei. Ab 11. März 2002 war … sodann bei der Firma … tätig, beendete das Arbeitsverhältnis jedoch bereits am 19. März 2002 wieder. Ab Mitte August 2002 besuchte er die Tagesklinik Waldhaus. Schliesslich war er ab dem 3. Februar 2003 im Rahmen eines Arbeitsversuches in der Karosseriewerkstätte … erneut arbeitstätig. Am 7. Juli 2003 brach … den Arbeitsversuch jedoch ab. b) Die Invalidenversicherung (IV) verneinte mit Verfügung vom 22. Juli 2003 zunächst den von … geltend gemachten Anspruch auf eine IV-Rente. Gemäss Arztbericht sei der Versicherte in einer geeigneten Arbeitsplatzumgebung zu 100% arbeitsfähig. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 13. Januar 2004 abgewiesen, woraufhin sich … erneut zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete. Mit Verfügung vom

25. Februar 2005 wurde ihm ab 1. August 2003 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 89%) zugesprochen.

c) In der Folge wandte sich … an die BVG-Sammelstiftung der … und ersuchte diese, die BVG-Invalidenrente zu berechnen und auszurichten. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 verneinte diese ihre Leistungspflicht. 2. Am 13. November 2006 erhob … beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der … Er beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 13. November 2001 eine Invalidenrente von Fr. 21'090.-- pro Jahr auszurichten, nebst dem gesetzlichen Verzugszins von 5% seit 13. November 2006. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, er leide seit April 2000 ununterbrochen unter denselben Krankheitssymptomen, womit die sachliche Konnexität mit der Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Auch der zeitliche Konnex sei zu bejahen, weil es sich bei den zwischenzeitlichen Arbeitseinsätzen des Klägers lediglich um kurze, erfolglose Arbeitsversuche handelte. Zudem sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 3. In ihrer Klageantwort beantragte die BVG-Sammelstiftung der … die Abweisung der Klage. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass der Kläger zwischen Oktober 2000 und August 2002 arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der im Sommer 2000 erlittenen Arbeitsunfähigkeit und der heutigen Invalidität des Klägers. Folglich entfalle ihre Leistungspflicht. Würde seitens des Gerichts eine Leistungspflicht der Beklagten bejaht, stünde dem Kläger lediglich ein Anspruch auf die Mindestleistung gemäss BVG im Umfang von Fr. 14'681.-- pro Jahr zu, der frühestens ab August 2003 beginne. 4. In seiner Replik hielt der Kläger an den gestellten Anträgen fest. Angesichts der Tatsache, dass er nach der Entlassung durch die Firma … am 30. September 2000 im Erwerbsleben nicht mehr Fuss fassen konnte, treffe die Behauptung der Beklagten, er sei ab 1. Oktober 2000 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen und die Krankheit habe sich erst ab August 2002 auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt, nicht zu. Dass er ab Mai 2000 in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit durchgehend eingeschränkt gewesen sei, ergebe sich

sowohl aus den vorliegenden Arztberichten als auch aus der Würdigung der Resultate der Arbeitsversuche. Die erste negative Verfügung der IV-Stelle sei als offensichtlich unhaltbar und falsch zu betrachten, weshalb sich die Beklagte in Bezug auf die Frage der Invalidität nicht darauf abstützen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien ab 1. Oktober 2002 auch die überobligatorischen Leistungen geschuldet. 5. In der Duplik hielt die Beklagte an ihren Standpunkten fest. Zwischen September 2000 und August 2002 wäre es dem Kläger mit einer zumutbaren Aufbietung seiner Willenskraft und seiner Fähigkeiten möglich gewesen, im Berufsleben Fuss zu fassen, zumal zu jenem Zeitpunkt dessen Alkohol- und Drogenkonsum noch keine invalidisierende Wirkung gehabt habe. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Invalidität habe sie auf die Abklärungen bzw. die Verfügungen der IV-Stelle abzustellen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 1 VRG, dass für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2007 bereits rechtshängig waren, bisheriges Recht gilt. Vorliegend wurde das Verfahren noch im Jahre 2006 rechtshängig gemacht, weshalb bisheriges Recht zur Anwendung gelangt. 2. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 VVS ist das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von im Klageverfahren geltend gemachten Versicherungsleistungen nach BVG zuständig. Auf die formgerecht

eingereichte Klage ist somit einzutreten. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beklagte zu Recht ihre Leistungspflicht nach BVG verneint hat. 3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 des Regelements für das Vorsorgewerk der Firma … (RV) in Verbindung mit Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 25% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - deren Ursache zur Invalidität führte - versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG. Die Invalidenleistungen nach BVG werden gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Versicherte bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Tritt die Invalidität erst nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ein, bleibt die alte Vorsorgeeinrichtung leistungsverpflichtet, sofern die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und sofern zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

4. a) Die sachliche Konnexität ist im vorliegenden Fall unbestritten und wird auch nach Ansicht des Gerichts als gegeben erachtet. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob auch in zeitlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Anstellung bei der Firma … und seiner nachfolgenden Invalidität vorliegt. b) Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 123 V 262, 263 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Konkretisierung des unbestimmten Begriffs „längere Zeit“ kann die in Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für vergleichbare invalidenversicherungsrechtliche Sachverhalte festgelegte Zeitspanne von drei Monaten als Richtschnur herangezogen werden. Diese Regel ist indes nicht schematisch anzuwenden. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den

Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 120 V 112, 117 ff.). In diesem Sinne wird man bei einer invaliden Versicherten auch gestützt auf einen über dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbstätigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (vgl. ausführlich zur zeitlichen Konnexität SZS 2006, S. 370 ff. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). c) Wesentlich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit die ärztlichen Befunde über den Gesundheitszustand des Versicherten. Im vorliegenden Fall sind folgende ärztliche Berichte, Gutachten und Abklärungen aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • Dem Arztbericht von Dr. med. … vom 31. März 2003 zuhanden der IV-Stelle ist zu entnehmen, dass der Patient primär an einer Anpassungsstörung mit kurzer, depressiver Reaktion leide. Neben dem Cannabiskonsum trage auch der Alkoholkonsum zu dieser Problematik bei. Gemäss ärztlicher Beurteilung durch die Klinik … sowie die Klinik … sei der Patient vom 22. Mai 2000 bis am 31. September 2000 sowie vom 22. August 2002 bis am 29. Januar 2003 aus psychischen Gründen zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Da sich der Zustand des Patienten aber deutlich stabilisiert habe, sei er zum jetzigen Zeitpunkt als 100% arbeitsfähig anzusehen. Eine Arbeitsstelle oder eine Berufslehre wäre ihm ohne verminderte Leistungsfähigkeit zuzumuten. Zu beachten sei aber, dass die Flexibilität des Arbeitgebers hinsichtlich der Persönlichkeit des Patienten einen massgeblichen Erfolgsfaktor darstelle. Ebenfalls förderlich seien ein vertrauenswürdiges Arbeitsklima und eine persönliche Bezugsperson. • Am 14. Juni 2003 erstattete der Psychiater Dr. med. … der IV-Stelle Bericht. Er diagnostizierte Depressionen seit Sommer 2000 sowie Alkoholmissbrauch seit ca. 2001. Der Patient sei in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Insbesondere die Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten hätten alte, unverarbeitete Traumata aus der Zeit der Auseinandersetzungen seiner Eltern reaktiviert. Bei seiner Arbeit habe er sich zunehmend von seinem Chef gemobbt gefühlt und die Schreiereien immer weniger ertragen. Nach einer Eskalation sei er in eine akute Krise geraten und habe sich seither nie mehr richtig erholt. • In seinem Arztbericht vom 13. April 2004 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. … fest, dass von einer mehrjährigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Der Patient sei aufgrund seiner depressiven Erkrankung, die zusätzlich überlagert sei durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, vom 22. Mai 2000 bis am 31. September 2000 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und erneut ab dem 22. August 2002 bis auf weiteres. Zum jetzigen Zeitpunkt seien dem Patienten weder eine bisherige Tätigkeit im Strassenbau noch eine andere Tätigkeit zumutbar. • Gemäss Verlaufsbericht der IV vom 5. November 2004 leidet der Kläger an einer depressiven Erkrankung, die zusätzlich überlagert ist durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Seit Mai 2000 sei er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos gewesen und hätte nur wenige Anstellungen antreten können. Insbesondere eine Anstellung als Strassenbauer bei der … habe er nach zwei Wochen nach einem Suizidversuch wieder aufgeben müssen.

5. In Würdigung der verschiedenen medizinischen Unterlagen ist das Gericht entgegen der Auffassung der Beklagten zur Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden ist. Es teilt damit klar die Ansicht des Klägers, wonach die Wiedererlangung der Erwerbstätigkeit nach Eintritt der BVG-relevanten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen sei. Die kurzfristigen Arbeitseinsätze des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma … sind nicht als „längere Erwerbstätigkeit“ bzw. als „ernsthafte Anstellungen“ anzusehen, sondern allesamt als missglückte Arbeitsversuche zu qualifizieren. Diese stellen mitnichten eine Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit bzw. eine Unterbrechung der BVG-relevanten Arbeitsunfähigkeit dar und vermögen folglich an der Leistungspflicht der Beklagten nichts zu ändern. Dass der Kläger bereits seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der … und nicht erst, wie von der Beklagten behauptet, ab August 2002 arbeitsunfähig war, wird durch die Tatsache untermauert, dass ihm seitens der Arbeitslosenversicherung (ALV) aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit keine Taggelder ausbezahlt wurden. Gemäss Schreiben der für die Arbeitslosen zuständigen BVG-Auffangeinrichtung vom 7. Juni 2007 war der Kläger ab Verlust seiner Anstellung bei der Firma … am 30. September 2000 aufgrund fehlender Anstellung weder BVG-versichert, noch hatte er einen Anspruch auf ALV-Leistungen, weil er nicht vermittlungsfähig, also arbeitsunfähig, war. Das von der Beklagten vorgetragene Argument, wonach die IV von einer rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit ab August 2002 ausgegangen sei bzw. ihre Leistungen erst nach Ablauf des Wartejahres im August 2003 (Wartefrist von einem Jahr ab 1. August 2002) ausgerichtet habe und sie demzufolge keine Leistungspflicht treffe, kann nicht gehört werden. Ein nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist nämlich einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitpunkt muss mit demjenigen des Leistungsbeginns für eine IV-Rente gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zwingend identisch sein (BGE 123 V 269, 272 f.; 117 V 329, 331). Vielmehr ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sogar die IV nach ihrem ursprünglich negativen Entscheid betreffend IV-Leistungen in ihrer zweiten Verfügung vom

25. Februar 2005 die Invalidität des Klägers umfassend anerkannt hat.

6. a) Zu prüfen bleibt, ab wann bzw. in welchem Umfang die BVG-Rente geschuldet ist. Gemäss Art. 15 RV entsteht der Anspruch auf Invalidenrente, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformen Krankengeldversicherung (Art. 27 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) erschöpft sind. Der Leistungsanspruch entsteht jedoch im Falle der Mindestleistung gemäss BVG spätestens, im Falle der überobligatorischen Leistung frühestens, nach Ablauf von 24 Monaten (Wartefrist). Da dem Kläger im vorliegenden Fall infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der … keine Krankentaggelder ausgerichtet wurden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Massgebend für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistung gemäss BVG ist somit vorliegend allein der Zeitpunkt des IV-Rentenanspruchs gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IV; SR 831.20). Demzufolge ist dem Kläger ab Beginn der rentenrelevanten Invalidität bzw. ab Beginn der vorgesehenen Wartefrist gemäss IV, das heisst ab dem 1. August 2002, eine Invalidenrente gemäss BVG zu gewähren. Weiter wird vom Kläger ein Verzugszins von 5% ab dem 13. November 2006 verlangt. Gemäss BGE 119 V 131 haben die Vorsorgeeinrichtungen auf den Invalidenrenten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, da die gerichtliche Klage eingereicht wird (Art. 105 des Obligationenrechts [OR; SR 220]), soweit – wie vorliegend – das Reglement keine andere Regelung kennt. Die Beklagte hat somit dem Kläger ab dem 13. November 2006 einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. b) Umstritten und zu prüfen ist schliesslich, ob der Kläger – wie von ihm geltend gemacht – Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorgeversicherung beanspruchen kann. Das Konzept der beruflichen Vorsorge umfasst eine Gesetzes- und eine Vertragsebene. In Bezug auf die obligatorische Vorsorge gelten für alle Arbeitnehmenden die gesetzlichen Mindestbestimmungen. Leistungen über dem gesetzlichen Minimum sind hingegen Sache des Arbeitgebers bzw. Gegenstand des Arbeitsvertrages. Vorliegend war der Beschwerdeführer infolge Auflösung des

Arbeitsverhältnisses bei der Firma … ab dem 30. September 2000 (einschliesslich der Nachdeckungsfrist von einem Monat; vgl. Art. 26 RV) nicht mehr vorsorgeversichert. Mangels Versicherungsschutzes wird vorliegend ein Leistungsanspruch aus dem überobligatorischen Bereich rechtsprechungsgemäss verneint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 72/00 vom 20. November 2001, E. 3.; B 121/04 vom

16. August 2005, E. 7). c) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Klage im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen ist. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. August 2002 eine BVG-Minimalrente im Umfang von Fr. 14'681.-- pro Jahr (einschliesslich 5% Verzinsung ab dem 13. November 2006) zu bezahlen, wobei der Betrag nach Massgabe des Reglements der BVG- Sammelstiftung der … für das Vorsorgewerk der Firma … der jährlichen Preisentwicklung anzupassen ist.

7. a) Da das Klageverfahren gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 11 VVS - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - kostenlos ist, werden keine Gerichtskosten erhoben. b) Gestützt auf Art. 75 VGG wird dem Kläger eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'000.-- zugesprochen. Aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens gehen 3/4 (Fr. 2'250.-- [inkl. MWST] zulasten der Beklagten und 1/4 (Fr. 750.-- [inkl. MWST]) zulasten des Klägers. Dafür wird ihm in Anbetracht der Tatsache, dass sein Anspruch auf eine Rente weitgehend bejaht wird, die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen nicht hinreichend erstellter finanzieller Bedürftigkeit nicht gewährt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die BVG-Sammelstiftung der … verpflichtet, … ab dem 1. August 2002 eine Rente im Umfang von jährlich Fr.

14'681.-- unter Berücksichtigung der jährlichen Preisentwicklung gemäss ihrem Reglement zu erbringen und einen Zins von 5% ab dem 13. November 2006 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die BVG-Sammelstiftung der … hat … aussergerichtlich mit Fr. 2’250.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. … wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 29. Mai 2008 abgewiesen (9C_803/2007).